Vereinssatzung des Sportbootvereins Grambin e.V.
- 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Sportbootverein Grambin e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: 17375 Grambin, Dorfstr. 66k
- 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Ausübung des Motorbootsports. Hierfür stellt der Verein seine Anlage zur Verfügung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau, die Pflege und die Wartung der Steganlagen an der Zarow sowie der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§52 Abs.2 Satz 1 Nr. 8 AO).
Für die Leitung und Beaufsichtigung des Wassersportes sind 3 Vorstandsmitglieder zuständig.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Vereinsmitglieder haben sich den Vereinszweck der Satzung unterzuordnen und ihn zu fördern.
Am satzungsgemäßen Zweck orientiert sich auch das Handeln der Vereinsorgane.
(4) Der Verein verwendet die von den Mitgliedern eingenommenen Mittel für:
- Stegbau
- Bollwerk
- Versicherung
- Ankauf von Holz, Balken, Brettern, Eisen und Dalben sowie Material für Uferbefestigungen
- Anwalts-, Gerichts- und Verwaltungskosten.
- 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit und guten Willens ist, die Rechte und Pflichten des Vereins zu übernehmen und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Beitrittsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen, über die die Mitglieder entscheiden. Ein Mitglied, das in Unehren aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann erst nach 5 Jahren einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen.
(3) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht.
Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
- 4 Mitgliedsbeitrag / Geschäftsjahr
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 25,00 € zu entrichten.
Danach kann sich das Mitglied in die Warteliste für einen Bootsliegeplatz eintragen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.03. des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 5 Ausscheiden
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur für das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen bei wiederholter Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln und Verletzung von Sitte und Anstand zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Mehrheit gefasst werden muss.
Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist das Mitglied in der Versammlung nicht anwesend, wird ihm der Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
(4) Ein Mitglied, das mit seinem Jahresbeitrag länger als 2 Monate im Rückstand ist und den Betrag auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 1 Monat entrichtet, wird zum nächstfolgenden Jahresende aus der Mitgliederliste ausgeschlossen.
- 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie als Kontrollorgan ein Kassenprüfer.
- 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
Der Verein wird im Rechtsstreit durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Mitglied, das für die Vereinswahl vorgeschlagen wird, muss mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein sein und ein vorbildliches Verhalten aufweisen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Bei Pflichtverletzung haftet der Vorstand nur dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern.
Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
Über jede Sitzung des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 3 ist der Vorstand berechtigt, eine Gebühren-, Hafen- und Grundstücksordnung zu erstellen.
Zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung kommen folgende Strafen in Betracht: Rügen, Geldbußen, begrenzter Entzug von Mitgliedschaftsrechten und Aberkennung von Ehrenämtern.
Es ist zu gewährleisten, dass alle Mitglieder von der Vereinsordnung Kenntnis nehmen können.
(4) Ein Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.
Zahlungen an den Verein nimmt er gegen Quittungserteilung in Empfang. Zahlungen für den Verein an Dritte darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
(6) Die dem Vorstand angehörenden Personen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Sie führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
a) die Wahl des Vorstandes, dessen Entlastung,
b) die Satzung des Vereins,
c) eine Änderung der Satzung,
d) die Aufnahme eines Mitglieds nach Ablehnung des Beitrittsgesuches durch den Vorstand (§3, Satz 2),
e) den Ausschluss eines Mitglieds (§5, Satz 3),
f) die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden,
q) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
i) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
i) die Änderung des Nutzungsvertrages,
k) die Entlastung des Vorstandes,
l) die Auflösung des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn diese mindestens acht Wochen zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt, der Vorsitzende ist der Versammlungsleiter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, z.B. wenn insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegen (§ 37 BGB).
Liegen die Voraussetzungen vor, so hat der Vorstand nicht das Recht, die Notwendigkeit der Mitgliederversammlung zu verhindern. Er darf die Einberufung aber bei offensichtlichem Missbrauch ablehnen.
(3) Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand.
Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bzw. telefonisch zu erfolgen. Nichtmitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes an den Versammlungen teilnehmen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu entscheiden. bedarf es einer 3/4 Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Wahlen erfolgen in der Regel durch offene Abstimmung. Auf Antrag kann eine schriftliche Abstimmung verlangt werden, wenn sich die einfache Mehrheit dafür entscheidet. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser hat die Kassenführung und Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
(7) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten.
- 9 Liquidation
Die Liquidation bzw. Auflösung des Vereins kann auf Antrag mit einer 3/4 Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Bei Liquidation bzw. Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Angelverein „Zur Zarow“ Grambin e.V..
- 10 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen über die Homepage des Vereins oder per E-Mail.
Grambin, den 16.09.2023 Vorstand
Schubert, 1. Vereinsvorsitzender